Kirchenbauverein der kath. Kirchengemeinde,
Filialkirche Minderlittgen
Der
Kirchenbauverein hat sich die Aufgabe gestellt, die
Erhaltung und Renovierung des
Gotteshauses,
die Filialkirche in Minderlittgen, als
Ortsbildprägendes und als kulturhistorisches Gebäude in
der Dorfmitte mit finanziellen Mitteln zu unterstützen.
1.
Vorsitzender: Axel Hecking, Hauptstraße 42, 54518
Minderlittgen
Wir
sind auf ihre Unterstützung und Spenden angewiesen
Mit
ihrer Spende tragen Sie zur Erhaltung unserer schönen
Filialkirche bei
Konten des
Vereins
Sparkasse,
Mittel-Mosel, Kto. 60009883, BLZ 58751230
Raiffeisenbank
Wittlich, Kto. 3931150, BLZ 58750954
Satzung
des
Kirchenbauvereins
der kath.
Kirchengemeinde, Filialkirche Minderlittgen
Zuletzt
geändert am 25.10.2002
§ 1 Name,
Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein
führt den Namen “Kirchenbauverein der kath.
Kirchengemeinde, Filialkirche Minderlittgen”
Der Verein hat
den Sitz in Minderlittgen.
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck des Vereins
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche
Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte
Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein hat
den Zweck, die Finanzierung der notwendigen Sanierung
der Kirche, Altäre und Orgel in der Filialkirche in
Minderlittgen zu ermöglichen.
Die Mitglieder
haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei
dessen Auflösung keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder
können natürliche und juristische Personen werden. Über
die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der
Vorstand. Bei der Ablehnung ist der Vorstand nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung
bekannt zu geben.
Die
Mitgliedschaft natürlicher Personen endet durch den
Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft
juristischer Personen endet durch Austritt, Ausschluss
oder Auflösung.
Ein Mitglied
kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es gegen die
Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder mit der
Zahlung seiner Beiträge trotz Mahnung mehr als sechs
Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres in Rückstand ist.
Der Beschluss bedarf der Mehrheit des Vorstandes.
Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Er ist nur zum Jahresende zulässig unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
§ 4 Mittel
des Vereins
Die Mittel zur
Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden folgendermaßen
aufgebracht;
Durch den
Beitrag der Mitglieder, der mindestens 15,00 Euro
jährlich beträgt,
der Betrag
wird von der Mitgliederversammlung für das folgende
Geschäftsjahr festgelegt,
durch Spenden,
durch
Zuschüsse Dritter,.
Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Interessen. Die gesamten Mittel des Vereins dürfen nur
für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
§ 5 Organe
des Vereins
Organe des
Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Außerdem muss
eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert, oder ein Zehntel der
Mitglieder dies schriftlich verlangt. In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitglieder
ist für folgende Angelegenheiten zuständig;
Entgegennahme
des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des
Vorstandes, Bestellung der Kassenprüfer,
Festsetzung
der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages,
Wahl und
Abberufung der von der Mitgliederversammlung zu
wählenden Mitglieder des Vorstandes,
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins.
§ 7
Einberufung und Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
Jede
Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des
Vorstandes oder seinem Stellvertreter unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen und der Mitteilung der
Tagesordnung einberufen.
Die Einladung
erfolgt schriftlich.
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des
Vorstandes oder seinem Stellvertreter geleitet.
Beschlüsse der
Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder, es sei
denn, die Satzung bestimmt ein anderes
Stimmenverhältnis.
Beschlüsse
über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei
Vierteln der erschienenen Mitglieder.
Ein Beschluss
über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von
zwei Drittel aller Mitglieder.
Die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll
erfasst, welches vom Versammlungsleiter und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8
Vorstand
Der Vorstand
besteht aus den von der Mitgliederversammlung zu
wählenden Personen und aus drei geborenen Personen.
Alle
Mitglieder des Vorstandes haben gleiches Stimmrecht.
Bei
Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
Die von der
Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählenden
Personen sind;
1.
Vorsitzender
Stellvertretender Vorsitzender
Schriftführer
Kassenwart
Zwei Beisitzer
Als geborene
Mitglieder des Vorstandes gelten;
Je ein
Mitglied des Verwaltungsrates und des
Pfarrgemeinderates,
der Organist
der Filialkirche Minderlittgen.
Werden alle
Verwaltungsratsmitglieder oder alle
Pfarrgemeinderatsmitglieder oder der Organist von der
Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt so erhöht
sich die Zahl der zu wählenden Beisitzer auf drei.
Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.
Vorsitzenden allein, oder durch den stellvertretenden
Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied
vertreten.
§ 9
Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand
ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht zwingend durch das Gesetz oder durch
die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Vorbereitung
der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung
Einberufung
der Mitgliederversammlung
Ausführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Führung der
Buchhaltung und Erstellung des Jahresberichtes
Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern.
Verwaltung des
Vermögens
Entscheidung
über die Verwendung des Vermögens zur Sanierung der
Kirche, Altäre und der Orgel der Filialkirche in
Minderlittgen.
§ 10
Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom
Vorsitzenden oder von dem stellvertretenden
Vorsitzenden, schriftlich mindestens eine Woche vor der
Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner
Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so
kann eine neue Sitzung mit einer Frist von einer Woche
bei gleicher Tagesordnung einberufen werden, mit der
Folge dass dann der Vorstand ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienen beschlussfähig ist, auf diese Folge ist
in der Einladung besonders hinzuweisen. Die Beschlüsse
werden mit der Mehrheit der Erschienen gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden
Vorsitzenden.
§ 11
Verwaltung und Rechnungsprüfung
Die Mittel des
Vereins sind ordnungsgemäß zu verwalten. Die Abrechnung
ist jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung
bestellte Prüfer zu prüfen.
§ 12
Auflösung des Vereins
Bei der
Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt sein Vermögen
an die kath. Kirchengemeinde Minderlittgen, Filialkirche
Minderlittgen. Diese hat ausschließlich zur Förderung
des Verwendungszweckes zu verwenden und bis zu dieser
Verwendung getrennt von ihrem übrigen Vermögen zu
verwalten.
Liquidatoren
sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein
Stellvertreter, die sich im Augenblick der
Vereinsauflösung im Amt befinden.
Minderlittgen,
den 19. April 2000
Gez.
Unterschriften